Statuten
vom 14. März 1997
Verein |
Die Engadiner Naturforschende Gesellschaft ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. des ZGB. Sie ist eine regionale Gesellschaft der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften und anerkennt deren Statuten.
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Zweck |
Die Gesellschaft bezweckt die Förderung und die Verbreitung naturwissenschaftlicher Forschung von allgemeinem und insbesondere von regionalem Interesse. Sie setzt sich für die Erhaltung von Naturobjekten und Naturdenkmälern mit historischem Wert ein. Sie veranstaltet wissenschaftliche Referate und Exkursionen.
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Ordentliche Mitglieder |
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die sich für die Natur interessiert und die Ziele der Gesellschaft unterstützt. Firmen, Vereine und Gemeinden können Kollektivmitglieder werden.
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Erlöschen der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch schriftliche Austrittserklärung, b) wegen Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages trotz erfolgter Mahnung oder c) durch Ausschluss. Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit Ausschlüsse verfügen. Betroffene Mitglieder sind vorgängig schriftlich über die Gründe zu informieren.
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Vereinsjahr |
Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. |
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Organe |
Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Generalversammlung, b) der Vorstand und c) die Rechnungsrevisoren.
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Generalversammlung |
Die ordentliche GV findet im ersten Quartal statt. Die Mitglieder werden mindestens zehn Tage vorher schriftlich dazu eingeladen. Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand einberufen oder von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Traktanden verlangt werden. Die Generalversammlung kann nur über statutarische Traktanden oder über schriftlich eingereichte Anträge beschliessen. Diese müssen mindestens drei Tage vor der GV beim Präsidenten eintreffen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
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Funktionen der Generalversammlung |
Funktionen der GV sind: a) Wahl der Stimmenzähler, b) Genehmigung des letzten GV-Protokolls, c) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten / der Präsidentin, d) Abnahme der Jahresrechnungen und der Revisorenberichte, e) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren und von maximal drei Stiftungsratsmitgliedern des Fonds Peter Gabriel, f) Festsetzung der Jahresbeiträge, g) Ernennung von Ehrenmitgliedern, h) Ausschlüsse aus der Gesellschaft, i) Kenntnisnahme von Budget und Jahresprogramm, j) Beschlussfassung über Anträge und k) Statutenänderungen.
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Vorstand |
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
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Geschäftsführung |
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er regelt die Unterschriftsberechtigung, kann für Referate Hörgebühren festlegen und Freimitglieder ernennen. Für die Durchführung von Veranstaltungen kann er Ausschüsse bilden und Mitglieder beiziehen, die nicht im Vorstand sind.
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Verpflichtungen |
Für ihre Verpflichtungen haftet das Vermögen der Gesellschaft. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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Amtszeiten
Auflösung der Gesellschaft |
Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden auf vier Jahre gewählt.
Die Auflösung der Gesellschaft kann mit Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen an die anderen Naturforschenden Gesellschaften in Graubünden. |
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Diese Statuten sind an der GV vom 14. März 1997 angenommen worden. Sie ersetzen die Gründungsstatuten vom 7. März 1937. |